Das Jobcenter zahlt nicht automatisch für Renovierungen. Der Antrag auf einmalige Beihilfe von Renovierungskosten kann unter 2 folgenden Umständen gestellt werden.
Antrag einmalige Beihilfe Renovierungskosten Download
1. Wenn im Mietvertrag steht, dass Sie beim Auszug kosmetische Änderungen vornehmen müssen. 2. Wenn vereinbart wurde, dass Sie beim Einzug in die Wohnung kosmetische Änderungen vornehmen, um die Wohnung bewohnbarer zu machen.
In diesen Fällen muss das Arbeitsamt diese Kosten übernehmen, wenn sie tatsächlich anfallen und angemessen sind. Diese fallen in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Das Jobcenter versuchte dagegen zu argumentieren, doch das Bundessozialgericht (BSG) machte dem 2008 ein Ende.
Renovierungskosten müssen im Rahmen bleiben
Das Gericht stellte klar: „Wenn Kosten anfallen und sie angemessen sind, müssen sie bezahlt werden“. Das Sozialversicherungsamt muss die angemessenen Kosten tragen und zahlt nur den tatsächlich entstandenen Betrag. Daran ist nichts auszusetzen. Anders verhält es sich mit der Zumutbarkeit. Im Zweifelsfall entscheidet der Sachbearbeiter, was angemessen ist. Aktuell hat das BSG geklärt, was ein angemessener Renovierungsaufwand ist. Angemessen ist das, was erforderlich ist, um die Kriterien für eine geringwertige Wohnung zu erfüllen“.
In manchen Bereichen kann ein Gutachten zumindest der völligen Willkür des Jobcenters ein Ende setzen, auch wenn es vor Gericht noch einmal geklärt werden muss. Sie müssen jedoch nicht selbst vor Gericht gehen, sondern können Ihr Jobcenter auch einem bereits vom Gericht genehmigten Gutachten unterziehen. Hintergrund: Nach der Zivilprozessordnung kann ein Gutachten, das in einem Verfahren erstellt wurde, auch in einem anderen Verfahren verwendet werden (§ 118 SGG, 411a ZPO).