Welche Kosten erstattet das Jobcenter bei einem notwendigen Umzug? Das Jobcenter erstattet Umzugskosten, wenn die Notwendigkeit und Dringlichkeit des Umzugs nachgewiesen werden. Bevor Sie Ihren Umzug organisieren können, müssen Sie die Kostenübernahme mit dem Jobcenter abklären. In der Regel erhalten Sie Zuschüsse, wenn Sie Ihren Umzug in Eigenregie durchführen.
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Zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gehören die Kosten für Umzugskartons und Packmaterial, Pauschalen für Umzugshelfer sowie die Kosten für die Umzugsfirma.
Darüber hinaus übernimmt das Jobcenter unter bestimmten Umständen die Erstausstattung der neuen Wohnung und gewährt ein zinsfreies Darlehen zur Begleichung der Mietkaution.
Wie lässt sich die Notwendigkeit für einen Umzug von einem Hartz-IV-Empfänger nachweisen?
Als ALG-II-Empfänger (umgangssprachlich Hartz IV) müssen Sie einen erforderlichen oder gewünschten Umzug vorher mit dem Jobcenter absprechen. Nur bei einem genehmigten Umzug übernimmt das Jobcenter Ihre Umzugskosten. Wenn das Jobcenter Ihren Umzug in eine günstigere oder kleinere Wohnung fordert, werden die dafür anfallenden Umzugskosten übernommen. Als weitere Gründe, bei denen Ihnen als ALG-II-Empfänger die Umzugskosten erstattet werden, gelten:
- Gesundheitliche Gründe
- Kündigung von Seiten des Vermieters
- Bestehende Wohnung ist unbewohnbar (Schimmel, Feuchtigkeit, etc.)
- Familienzuwachs
- Beruflich bedingter Umzug (Jobangebot in einer anderen Stadt)
Darf das Amt einen Umzug verbieten?
Das Jobcenter darf Ihnen einen Umzug nicht verbieten. Nach dem Grundgesetz steht den Bürgerinnen und Bürgern wie freie Wahl des Wohnorts (Freizügigkeit) zu. Allerdings wird das Jobcenter nur dann die Kosten für den Umzug übernehmen, wenn Sie die Notwendigkeit nachweisen können.