Gewerbemietverträge ordentlich kündigen – so geht es: Bei unbefristeten Gewerbemietverträgen ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich möglich. Bei befristeten Mietverträgen gibt es eine einzige Ausnahme für die ordentliche Kündigung. Diese ist bei Mietverträgen mit einer 30-jährigen Laufzeit nach Ablauf dieser 30 Jahre möglich.
Gewerbemietvertrag kündigen Vorlage – Download
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Kündigungsfrist bei Gewerbemietverträgen:
Bei der ordentlichen Kündigung wird die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist berücksichtigt. Sofern es keine Kündigungsregelung im Vertrag gibt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
Gemäß BGB § 580a liegt die gesetzliche Kündigungsfrist für Gewerbemietverträge bei 6 Monaten. Dem Vermieter muss die Kündigung mit Frist zum 3. Werktag des Quartals zugestellt werden, ansonsten erhöht sich die gesetzliche Kündigungsfrist auf 9 Monate.
Der Samstag gilt im Gewerbemietrecht als Werktag. Entsprechend verschiebt sich das Fristende nur auf den Montag, wenn das ursprüngliche Fristende auf einen Sonntag fällt.
Wann kann ein Gewerbemietvertrag außerordentlich gekündigt werden?
Ein Gewerbemietvertrag kann unabhängig von der unbefristeten oder befristeten Mietdauer unter bestimmten Umständen außerordentlich gekündigt werden.
Unter zwei Bedingungen kann der Gewerbemietvertrag außerordentlich gekündigt werden:
- Vertragliche Vereinbarungen: Nach Eintritt von individuell im Vertrag getroffenen Vereinbarungen, beispielsweise bei Insolvenz.
- Gesetzliche Regelungen: Bei Vorliegen eines triftigen Grundes, der im BGB festgehalten ist.
In der Regel muss vor der außerordentlichen Kündigung zunächst eine Abmahnung erfolgen, in der die Gegenseite auf ihr vertragswidriges Verhalten hingewiesen wird. Zugleich wird der Partei die Möglichkeit zur Korrektur gegeben. Eine Abmahnung muss in Ausnahmefällen nicht erfolgen, beispielsweise bei unerlaubter Untervermietung, erheblichen Mietschulden oder begangenen Straftaten wie vorsätzliche Sachbeschädigung.
Ist ein Widerspruch gegen die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung möglich?
Um einen Gewerbemietvertrag außerordentlich zu kündigen, müssen gute Gründe vorliegen und dieses gilt unabhängig davon, welche Partei den Vertrag kündigen möchte.
Wird die außerordentliche Kündigung vom Vermieter ausgesprochen, sollte der Mieter zuerst prüfen, ob ein triftiger Grund vorliegt. Der Mieter hat nämlich zunächst die Möglichkeit, den Grund für die Kündigung zu beseitigen. Entsprechend muss dem Mieter zuvor eine Abmahnung zugestellt worden sein.
Liegt keine Abmahnung vor, kann ein Widerspruch gegen die Vertragskündigung eingelegt werden. Hierzu sollte am besten ein Rechtsbeistand konsultiert werden, der sich mit dem Gewerbemietrecht auskennt. Er wird das Kündigungsschreiben einer eingehenden Prüfung unterziehen und der Mietpartei mögliche Optionen vorstellen.