Mietverträge – Informationen und Rechtsberatung: Wohnungsmietverträge bzw. Wohnraummietverträge sind von Gewerberaummietverträgen zu unterscheiden, da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für diese beiden Arten von Wohnraummietverträgen unterschiedliche Regelungen vorgesehen hat.
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Ein Wohnraummietvertrag wird von einem Mieter und seinen Angehörigen zur Nutzung als Wohnung abgeschlossen. Bei einem Gewerbemietvertrag ist die Nutzung der Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken, d.h. zur Gewinnerzielung beabsichtigt – nicht zum Wohnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird oder nicht. Entscheidend ist der vertraglich vereinbarte Zweck, nicht die konkrete Nutzung der gemieteten Räume.
Für Wohn- und Geschäftsräume gelten unterschiedliche Bestimmungen. Dazu gehören z. B. das Recht, den Mietvertrag zu kündigen und das Recht, die Miete zu erhöhen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht, daher genießt der Mieter einer Wohnung einen erhöhten Schutz. Wenn der Mieter nach Erhalt der Kündigung die Wohnung nicht verlässt, darf der Vermieter nicht eigenmächtig, stattdessen muss er eine Räumungsklage einreichen. Nur ein Gerichtsvollzieher kann von der staatlichen Gewalt Gebrauch machen, um einen Mieter zu räumen.
Beendigung des Mietverhältnisses bei Wohnraummietverträgen
Mieter müssen in der Regel eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigung des Mietverhältnisses muss dem Vermieter rechtzeitig und bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zugehen. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen.
Des Weiteren haben Mieter unter bestimmten Umständen ein Sonderkündigungsrecht. Dies ist der Fall, wenn es keinen schriftlichen Ausschluss oder Verzicht gibt, der zum Zeitpunkt der Kündigung unterschrieben wurde, wie z. B. Mieterhöhungen, Reparaturen in der Wohnung, die den Mieter erheblich einschränken, oder Gesundheitsgefahren durch Schimmel oder Baufälligkeiten. Sie gilt auch für den Todesfall eines Mieters, wenn die Wohnung von mehreren Mietern gemeinsam gemietet wird. Nach dem Tod des Alleinmieters wird das Mietverhältnis auf die Erben übertragen. In einem solchen Fall haben sowohl die Erben als auch der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Kündigungsfristen von Mietverträgen
Von einigen Ausnahmen abgesehen kann der Vermieter den Mietvertrag grundsätzlich nicht kündigen. Liegen Kündigungsgründe vor, gelten je nach Dauer des Mietverhältnisses unterschiedliche Kündigungsfristen.
- 3 Monate bis 5 Jahre des Mietvertrages
- 6 Monate für Mietverträge von 5 bis 8 Jahren.
- 9 Monate für Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als 8 Jahren.
Diese Kündigungsfristen sind auch gültig, wenn der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigt. Ist es für den Mieter unzumutbar, weiter in der Wohnung zu wohnen, hat der Vermieter das Recht, die Kündigungsfrist zu verkürzen oder das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.