Jährlich werden etwa 2 bis 3 Mio. Mietverträge neu abgeschlossen. In der Regel wird dazu auf vorgedruckte Vertragsentwürfe zurückgegriffen, die als Formular mehr oder weniger umfangreich sind. Der Mietvertrag kann aber auch sehr kurzgefasst werden und besteht unter Umständen nur aus ein paar Zeilen. Er kann sogar mündlich abgeschlossen werden. Um wirksam zu sein, müssen im Mietvertrag lediglich einige Fakten mündlich oder schriftlich festgehalten werden. Sobald Einigkeit darüber besteht, welche Partei mietet und welche vermietet, um welche Wohnung es sich handelt, wie hoch die Miete ist und wann das Mietverhältnis beginnt, wird der Mietvertrag wirksam. Hier finden Sie einen Mietvertrag Download, den Sie mit Ihren eigenen Daten ausfüllen und ausdrücken können.
Muster Mietvertrag PDF Download
Auch für den mündlichen Mietvertrag gelten die im BGB festgehaltenen gesetzlichen Regelungen, wenn sich die Parteien nicht ausdrücklich auf etwas andere einigen. Dann könnte beispielsweise die Pflicht zur Übernahme von Schönheitsreparaturen entfallen oder der Mieter müsste keine Nebenkosten bezahlen. Mündliche Mietverträge sind zwar oft günstiger für den Mieter, allerdings liefern sie auch oft Gründe für Unstimmigkeiten, wenn nach einiger Zeit niemand mehr genau weiß, was eigentlich vereinbart war. Daher bilden mündliche Mietverträge eine Ausnahme bei der Vertragsgestaltung.
Unbefristete Mietverträge
Der gängige Mietvertrag. Er wird zumeist in schriftlicher Form auf Basis einer Formularvorlage abgeschlossen. Mündliche Mietverträge sind eher selten. Im Vertrag wird keine Frist für die Laufzeit angegeben, d.h. das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt 3 Monate. Die Kündigungsfrist auf Seiten des Vermieters beträgt je nach Vermietungsdauer 3 bis 9 Monate. Der Vermieter kann nur kündigen, wenn ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegt wie beispielsweise ein Eigenbedarf. Unbefristete Mietverträge haben oft den Nachteil einer Eigenbedarfskündigung, insbesondere wenn es sich um Einliegerwohnungen oder eine Wohnung im Zweifamilienhaus handelt, wo der Vermieter selbst der Hauptmieter ist. Grundsätzlich sind Mieterhöhungen bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichsmiete erlaubt.
Achtung: Bei unbefristeten Mietverträgen gibt es die Möglichkeit, das Kündigungsrecht über einen Zeitraum von vier Jahren auszusetzen.