Mietzinsreduktion Baulärm

Mietzinsreduktion bei Baulärmbelastung: Wann ist das möglich und wie formuliere ich ein Gesuch?

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Sind in der Nachbarschaft Bauarbeiten im Gange, kann das für Mieterinnen und Mieter schnell zum Problem werden. Die Lebensqualität kann stark beeinträchtigt werden durch Lärm, Staub und Erschütterungen. Doch nicht immer ist eine Mietzinssenkung bei Baulärm gerechtfertigt. Wir erklären Ihnen, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie Sie ein entsprechendes Gesuch um Mietzinsreduktion formulieren können.

Wann eine Mietzinsherabsetzung bei Baulärm gerechtfertigt ist Grundsätzlich haben Vermieterinnen und Vermieter die Pflicht, ihren Mieterinnen und Mietern eine möglichst störungsfreie Nutzung der Wohnung zu ermöglichen. Kommt es zu Beeinträchtigungen durch Baulärm oder andere Bauarbeiten, können Mieterinnen und Mieter unter Umständen eine Mietzinsreduktion verlangen.

Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine solche Minderung gerechtfertigt ist:

Es muss sich um erheblichen Baulärm handeln, der über einen längeren Zeitraum hinweg anhält. Kurze Lärmspitzen oder einzelne Bauarbeiten rechtfertigen in der Regel keine Mietzinsminderung.

Der Lärm darf nicht selbst verursacht sein. In diesem Fall ist eine Mietzinssenkung nicht gerechtfertigt.

Die Beeinträchtigung muss erheblich sein und zu einer Minderung der Wohnqualität führen. Ein rein subjektives Empfinden genügt nicht.

Wie formuliere ich ein Mietzinssenkungsbegehren?

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, können Mieterinnen und Mieter bei ihrem Vermieter ein Gesuch um Mietzinssenkung einreichen. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

Das Gesuch muss schriftlich gestellt werden. Eine mündliche Anfrage genügt nicht. Aus dem Gesuch sollte hervorgehen, welche Bau- oder Lärmquelle die Beeinträchtigung verursacht. Auch der Zeitraum und die Intensität des Baulärms sollten möglichst konkret beschrieben werden.

Es empfiehlt sich, dem Antrag entsprechende Nachweise beizufügen. Dies können z.B. Messprotokolle des Lärms oder Fotos der Baustelle und der Schäden in der Wohnung sein.

Die Eingabe sollte höflich und sachlich formuliert sein. Aggressive oder beleidigende Formulierungen sind nicht angebracht und können das Verhältnis zum Vermieter belasten. Eine Mietminderung von 10 bis 20 Prozent gilt in der Regel als angemessen. Je nach Ausmaß der Beeinträchtigung kann der Betrag aber auch höher ausfallen.

Die Vermieterin oder der Vermieter ist nicht verpflichtet, der Mietzinssenkung zuzustimmen. Wird das Gesuch abgelehnt, können Mieterinnen und Mieter gegebenenfalls den Rechtsweg beschreiten.

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