Mieterhöhung und ihre Frist – Wann ist eine Mieterhöhung rechtlich wirksam? Eine Mieterhöhung darf dem Mieter frühestens nach einer Frist von 15 Monaten nach der letzten Mieterhöhung oder dem Einzug unter Bezug auf die ortsübliche Vergleichsmiete zugemutet werden. Insgesamt darf die Miete innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 20% erhöht werden.
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In einigen Städten besteht aufgrund der angespannten Wohnungssituation eine Kappungsgrenze für Mieterhöhungen. In diesen Städten, etwa in München oder Berlin, darf die Miete in einem 36-monatigen Zeitraum um höchstens 15% erhöht werden.
Sind im Mietvertrag eigene Klauseln bezüglich der Mieterhöhung getroffen worden, wie beispielsweise eine Staffelmiete oder ein lebenslang gleichbleibender Mietzins, gelten vorrangig die Vereinbarungen im Mietvertrag.
Mieterhöhung – Fristen und Obergrenzen
Die Mieterhöhung hat sich nach einer definierten Obergrenze zu richten. Die Mieterhöhung darf die Gesamtmiete nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete anheben, die in der Stadt oder der Gemeinde für eine Wohnung in vergleichbarer Lage, Größe oder Beschaffenheit innerhalb der letzten 4 Jahre vereinbart wurde. Die Grundlage für das Mieterhöhungsverfahren ist gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs (siehe Az. VIII ZR 266/14) immer die tatsächliche Wohnfläche.
In § 558 BGB ist die Anhebung der Miete in Bezug auf die ortsübliche Vergleichsmiete geregelt. Diese Klausel wird am meisten zur Durchsetzung einer Mieterhöhung genutzt. Die Staffelmiete ist eine Variante. Bei dieser haben beide Parteien bereits im Mietvertrag vereinbart, dass die Miete nach einem definierten Zeitraum, zum Beispiel im Abstand von 12 Monaten automatisch steigt. Weitere Mieterhöhungen können vom Vermieter dann nicht geltend gemacht werden, mit Ausnahme der Anpassung der Nebenkosten.
Mieterhöhung: Fristen für Vermieter und Mieter
Die Mieterhöhung muss vom Vermieter in Schriftform angekündigt werden, siehe § 558a BGB. Jeder Mieter muss der angekündigten Mieterhöhung innerhalb einer Frist zustimmen oder widersprechen. Die Frist erstreckt sich bis zum Ende des übernächsten Monats, nachdem die Mieterhöhungsankündigung zugestellt wurde. Akzeptiert der Mieter die angekündigte Mieterhöhung, wird der neue Mietzins ab dem auf den Ablauf der Überlegungsfrist folgenden Monat fällig.