Ein Untermietverhältnis wird vor dem Gesetz einem regulären Mietverhältnis gleichgesetzt. Entsprechend gelten die gleichen Rechte und Pflichten. Der schriftlich geschlossene Untermietvertrag verfügt in der Regel über dieselben Parameter wie Höhe der Miete, Höhe der Nebenkosten, Mietbeginn etc.
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Besonders bei Wohngemeinschaften gibt es häufig einen Hauptmieter, der die übrigen Mieter mit einem Untermietvertrag in der Wohnung wohnen lässt. Für den Vermieter ist das vorteilhaft, denn er hat nur einen Ansprechpartner. In manchen Fällen wird ein Untermietvertrag über einen bestimmten Zeitraum geschlossen, beispielsweise wenn der eigentliche Mieter für zwei Semester im Ausland studiert. In dem Fall wird meistens von einem Zwischenmietvertrag gesprochen.
Einverständnis zur Untermiete einholen
Bevor ein Mieter seine Wohnung komplett oder teilweise untervermieten darf, sollte er die Zustimmung seines Vermieters einholen. Wenn es sich nur um eine teilweise Untervermietung handelt, muss der Vermieter in der Regel zustimmen, insbesondere wenn der Hauptmieter ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Wirtschaftliche oder persönliche Gründe gelten als berechtigtes Interesse.
Wirtschaftliche Gründe
Einen wirtschaftlichen Grund kann der Hauptmieter anführen, wenn er sich die Miete nicht mehr leisten kann. Das kann beispielsweise passieren, wenn ein Lebenspartner auszieht und der Mieter nun einen Untermieter benötigt, um die Miete stemmen zu können.
Persönliche Gründe
Als persönliche Gründe gilt der Einzug einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten oder von Verwandten. In der Regel wird der Vermieter dazu seine Zustimmung geben. Allerdings ist es ihm dann gestattet, der Miete einen sogenannten Untervermietungszuschlag zuzurechnen.
Nicht gestattete Untervermietung
Hat der Hauptmieter keine rechtliche Grundlage für die Untervermietung, geht er das Risiko einer Kündigung ein. Daher sollte vorab die Genehmigung zur Untervermietung eingeholt werden. Der Vermieter kann nur in einigen Fällen das Recht zur Untermiete verweigern, etwa wenn die Wohnung dadurch überbelegt wird oder wenn der Vermieter einen konkreten und begründbaren Verdacht hat, dass der zukünftige Untermieter der Wohnung Schaden zufügen wird.