Die Modernisierungsankündigung: Im Gesetz ist vorgeschrieben, dass geplante Modernisierungsmaßnahmen spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform angekündigt werden müssen, siehe hierzu BGB § 555c I. Die schriftliche Modernisierungsankündigung muss im Detail aufklären über:
- Art und Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Merkmalen
- Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahmen
- Sofern nach § 559 die Modernisierungsmaßnahme auf die Mietkosten umgelegt werden kann, der Betrag der Mieterhöhung sowie die künftigen Betriebskosten.
Musterbrief zur Ankündigung von Baumaßnahmen – Download Vorlage
Modernisierung ankündigen
Betrifft die Modernisierungsankündigung Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zum Klimaschutz, kann der Vermieter auf allgemein gültige Pauschalwerte zurückgreifen, insbesondere wenn es sich um Bauteile zur Erbringung einer energetischen Qualität handelt, siehe BGB § 555c III.
Die Modernisierungsankündigung muss einen Hinweis auf Form und Frist eines Härteeinwands haben, siehe BGB § 555c II.
Selbstverständlich gibt es auch Ausnahmen zur Modernisierungsankündigung. Die Pflicht entfällt gemäß BGB § 555 c IV für Maßnahmen, die keinen oder nur einen unerheblichen Einfluss auf die vermieteten Räume nehmen und nicht oder nur mit einer unerheblichen Mieterhöhung von maximal 5% verbunden sind. Dazu zählt beispielsweise die Installation einer Gegensprechanlage oder eines neuen Briefkastens.
Eine Modernisierungsankündigung muss immer von einer berechtigten Person unterzeichnet sein. Gerade bei einem Eigentümerwechsel der Immobilie werden häufig Modernisierungsmaßnahmen verschickt, deren Absender noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind oder anderweitig bevollmächtigt wurden.