Verkauf von vermieteten Immobilien: Hier ist zu beachten, dass bei Verkauf einer vermieteten Immobilie die bestehenden Mietverhältnisse erhalten bleiben. Zum Schutz des Mieters wird im BGB § 555 geregelt, dass ein Eigentümerwechsel des gemieteten Wohnraums keine Auswirkungen auf das bestehende Mietverhältnis hat. Der neue Eigentümer übernimmt also praktisch den bestehenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten, die darin festgehalten werden. Der Mietvertrag darf nicht neu erstellt oder geändert werden. Alle Vereinbarungen zu Miethöhe, Nebenkosten, Kaution und Kündigungsfrist bleiben weiterhin gültig.
Eigentümerwechsel Muster Download Vorlage
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Grundbucheintrag entscheidet über die Besitzverhältnisse
Ein Besitzerwechsel muss offiziell im Grundbuch eingetragen werden. Solange die Änderung des Eintrags nicht vollzogen ist, bleibt der bisherige Eigentümer weiterhin der Vermieter. Er hat damit Anspruch auf die Mietzahlungen, denn ein unterzeichneter Kaufvertrag ist nicht mit dem Eigentümerwechsel gleichzusetzen. Letzterer kann nur von einem Notar beglaubigt werden und muss im Grundbuch eingetragen sein.
Mieter haben das Recht auf Einsichtnahme beim Grundbuchamt. Wenn sie nachweisen können, dass sie an der angegeben Adresse wohnen, dürfen sie einsehen, wem die Immobilie gehört. Sobald der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, nimmt er die Rolle des Vermieters ein. Die Eintragung kann unter Umständen mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Eigenbedarfskündigung bzw. Mieterhöhung durch den neuen Eigentümer
Der neue Eigentümer/Vermieter darf die Miete nur im gesetzlichen Rahmen erhöhen. Nachhaltige Modernisierungsmaßnahmen dürfen auf die Miete umgelegt werden und auch die Anpassung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist möglich. Eine grundlose Anhebung nach dem eigenen Ermessen des Vermieters ist nicht zulässig. Allerdings kann der neue Eigentümer dem Mieter aufgrund von Eigenbedarf kündigen. In der Regel gilt hier die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, außer im Mietvertrag wurde eine andere Vereinbarung getroffen.
Eigentümerwechsel – Nebenkosten und Kaution
Der Mieter ist in den allermeisten Fällen zur Zahlung der Nebenkosten und Hinterlegung einer Kaution verpflichtet. Der neue Vermieter muss die Abrechnung der Nebenkosten übernehmen und auch die geleistete Mietkaution verwalten, egal ob die Kaution vom Vorbesitzer auch tatsächlich an den neuen Eigentümer übergeben wurde. Im BGB § 566a, Absatz 1 ist festgelegt, dass bei Eigentümerwechsel der neue Eigentümer für die Kaution gegenüber dem Mieter haftet, und zwar unabhängig davon, ob ihm die Kaution vom Vorbesitzer ausgehändigt wurde.