Ein Untermietvertrag sollte immer schriftlich geschlossen werden, wenn Sie Ihre Wohnung teilweise oder komplett untervermieten möchten. Im Untermietvertrag werden wie im Hauptmietvertrag die Rechte und Pflichten von Haupt- und Untermieter geregelt.
Einfacher Untermietvertrag Vordruck zum herunterladen und ausfüllen
„Der einfache Untermietvertrag kann unten heruntergeladen werden„
Der Untermietvertrag sollte die folgenden Angaben beinhalten:
- Name von Hauptmieter und Untermieter
- Anschrift der Wohnung
- Beschreibung des Raumes oder der Räume, die untervermietet werden sowie der gemeinsam genutzten Räume und Geräte
- Verweis auf den bestehenden Hauptmietvertrag
- Verweis auf die Hausordnung
- Mietzeit
- Kündigungsfrist
- Höhe der Miete
- Höhe der Kaution
- Anzahl der übergebenen Schlüssel
- Kopie der Zustimmung des Vermieters als Anlage
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte bei Untervermietung von Wohnraum der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. In Ausnahmefällen kann die Untervermietung nämlich unterbunden werden.
In aller Regel steht dem Hauptmieter das Recht zu, seine Wohnung teilweise an Dritte unterzuvermieten. Insbesondere, wenn er finanzielle oder private Gründe nennen kann, die eine Untervermietung rechtfertigen. Als ausreichende Gründe gilt beispielsweise der Wunsch, mit der Partnerin oder dem Partner zusammenziehen zu wollen oder wirtschaftliche Gründe, die mit einer Verminderung des Einkommens einhergehen.
Ohne Probleme kann der Hauptmieter mit einem Lebens- oder Ehepartner oder seinem Kind/seinen Kindern zusammenziehen. Zwar muss der Vermieter davon in Kenntnis gesetzt werden, aber Familienmitglieder und Partner gelten nicht als Untermieter. Vielmehr gilt ihr Einzug als vertragsmäßiger Gebrauch der Mietsache und bedarf auch vom Gesetz her keiner Zustimmungspflicht von Vermieterseite.
Gesetzlich gesehen kann der Vermieter nur wenige Gründe dafür anführen, warum er eine Anfrage auf Untervermietung zurückweisen kann. In der Praxis kann er aus den folgenden triftigen Gründen die Untervermietung ablehnen: Wenn der Vermieter begründete Hinweise darauf hat, dass der Untermieter die Hausregeln nicht beachten wird, dass die Wohnung zu klein ist, denn jedem Mieter müssen mindestens 8-10 Quadratmeter Wohnraum zur Verfügung stehen oder wenn der Untermieter die Wohnung zweckwidrig nutzen würde, beispielsweise durch Eröffnung eines Gewerbes.