Definition Untervermietung: Gemäß BGB § 540 liegt eine Untervermietung vor, wenn der Hauptmieter einer anderen Person den Mietgebrauch an der Mietsache vertraglich einräumt. Grundsätzlich ist jede Person, die nicht als Partei im Hauptmietvertrag eingetragen ist, ein Untermieter.
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Mietgebrauch
Der Hauptmieter darf seine Wohnung nicht komplett vermieten, sondern räumt dem Untermieter lediglich einen Mitgebrauch ein. Allerdings ist es nicht zwingend notwendig, dass der Hauptmieter weiterhin in der Wohnung wohnt. Er kann beispielsweise einen kleinen Bereich zur Lagerung von Möbeln behalten oder er nutzt die Wohnung nur gelegentlich für Übernachtungen.
Genehmigung der Untervermietung
Der Hauptmieter kann sein Recht auf Untervermietung gerichtlich durchsetzen, auch wenn in seinem Mietvertrag eine Untervermietung ausgeschlossen wird oder der Vermieter auf Anfrage eine Untervermietung nicht erlaubt. Wenn nämlich der Hauptmieter ein berechtigtes Interesse für die teilweise Untervermietung nachweisen kann, das erst nach Abschluss seines Mietvertrags zustande gekommen ist, hat er nach BGB § 553 Absatz 1.1 ein Anrecht auf Untervermietung. Das gilt nur für die teilweise, nicht aber die komplette Untervermietung der Wohnung.
Informationsobliegenheiten des Mieters
Der Hauptmieter muss gegenüber dem Vermieter Angaben zum Untermieter machen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter die Untervermietung ablehnen. Die folgenden Informationen stehen dem Vermieter zu: Name, Beruf und Geburtsdatum des Untermieters. Darüber hinaus kann er keine weiteren Angaben verlangen. Lehnt der Vermieter von vornherein ein Untermietverhältnis ab, muss der Hauptmieter keine Informationen zum Untermieter preisgeben.
Berechtigtes Interesse an der teilweisen Untervermietung
Als berechtigtes Interesse für das Hinzunehmen eines Untermieters gilt praktisch jeder nachvollziehbare und vernünftige Grund. Die erteilte Genehmigung bezieht sich auf den Einzelfall und ist an einen konkreten Untermieter gebunden. Ein genereller Untervermietungsanspruch ist nicht vorgesehen.
Als Beispiel für ein berechtigtes Interesse gilt ein persönlicher oder ein wirtschaftlicher Grund. Der Hauptmieter kann sein Privatleben innerhalb seiner vier Wände selbst gestalten. Entsprechend kann er eine Person bei sich aufnehmen, mit der er eine dauerhafte Wohnungsgemeinschaft bilden möchte.