Eine Mieterhöhung muss von dir als Vermieter schriftlich angekündigt werden. Ansonsten ist sie nicht gültig. Es gibt genaue Vorgaben, was in einer solchen Mieterhöhungsankündigung erhalten sein muss. Fehlt etwas, gibst du dem Mieter die Möglichkeit, die Mieterhöhung bereits aufgrund der fehlenden Form anzweifeln zu können.
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Mieterhöhungsankündigung – Form beachten
Eine Mieterhöhung ist für den Mieter grundsätzlich eine negative Angelegenheit. Daher wird die Rechtmäßigkeit des Schreibens, mit dem die Mieterhöhung angekündigt wird, häufig angezweifelt. Umso wichtiger ist es, dass deine Mieterhöhungsankündigung rechtssicher formuliert ist. Du solltest dem Mieter keine Möglichkeit geben, einen Widerspruch einzulegen, zumal dieser in machen Fällen eine aufschiebende Wirkung haben kann. Das würde für dich bedeuten, dass die Mieterhöhung nicht zu dem von dir geplanten Termin wirksam wird.
Die Mieterhöhungsankündigung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Mieters
- Neuer Betrag der Miete
- Datum, ab wann die geänderte Miete zu zahlen ist
- Hinwies auf fristgerechte Zustellung (bedenke, dass du die Mieterhöhung mit einer Frist von 3 Monaten ankündigen musst, d.h. wenn dein Schreiben am 2. Mai zugestellt wird, kann die neue Miete ab dem 01. August erhoben werden)
- Grund für die Mieterhöhung (Modernisierungsmaßnahme o.ä.)
Mieterhöhungsankündigung – Begründung der Mieterhöhung
Eine Mieterhöhung kann nur dann rechtssicher durchgesetzt werden, wenn du in der Mieterhöhungsankündigung die Notwendigkeit der Mieterhöhung belegen kannst. Nachfolgend klären wir dich als Vermieter auf, welche Gründe eine Mieterhöhung möglich machen und was dabei zu beachten ist.
Mietanpassung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Die Stadt oder Gemeinde, in der deine Immobilie liegt, erstellt einen Mietspiegel. Darin wird für jeden Ortsbereich oder Straße die ortsübliche Vergleichsmiete angegeben. Für kleinere Ortschaften und Gemeinden ist häufig kein Mietspiegel verfügbar. Dann kannst du dich am Mietspiegel der nächstgelegenen Stadt/Gemeinde orientieren.
Wenn deine Mietforderung unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, kannst du die Miete an diesen Wert anpassen. Das gilt sowohl für Altbauten als auch für Neubauten. Du kannst die Miete bis zur oberen Grenze des Wertes der ortsüblichen Vergleichsmiete anpassen, wobei die Erhöhung nicht mehr als 20% innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren betragen darf. Auch wenn du mit der 20%igen Erhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreichst, darfst du nicht mehr erhöhen. Die 20% gelten als sogenannte Kappungsgrenze.