Mieterselbstauskunft Vordruck – Word & PDF Download

Mieterselbstauskunft Vordruck

Die meisten Immobilienmakler und Wohnungsgesellschaften, aber auch private Vermieter, möchten vom Mieter vor Abschluss des Mietvertrags eine sogenannte Selbstauskunft haben. Daher macht es für den Mieter Sinn, diese Selbstauskunft gleich beim Besichtigungstermin vorzulegen. Damit macht der Mietinteressent einen guten Eindruck und schafft eine Vertrauensbasis. Und letztendlich muss die Selbstauskunft in der Regel sowieso ausgefüllt werden, wenn der Mietinteressent eine Chance auf Zustandekommen des Mietvertrags haben möchte.

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Warum ist eine Selbstauskunft sinnvoll?

Das Interesse des Vermieters zu erfahren, an wen er sein Eigentum vermieten wird, ist berechtigt. Denn die Selbstauskunft hilft am ehesten zu verhindern, dass er seine Wohnung an zahlungsunwillige Mieter oder sogenannte Mietnomaden vergibt.

Zudem kann der Vermieter anhand der in der Selbstauskunft preisgegebenen Informationen besser den ‚passenden‘ Mieter auswählen. Der Mietinteressent macht beispielsweise Angaben zur Anzahl der Kinder, deren Alter, Haustiere, Musikinstrumente oder eine geplante Wohngemeinschaft. Der Vermieter wird also für die Wohnung in einem Mietshaus mit vielen kinderreichen Familien kein auf Ruhe bedachtes, älteres Ehepaar auswählen.

Bin ich als Mieter zu einer freiwilligen Selbstauskunft verpflichtet?

Auf eine Selbstauskunft der Mietinteressenten hat der Vermieter keinen gesetzlichen Anspruch. Entsprechend ist der Mietinteressent/Mieter nicht verpflichtet, das Selbstauskunftsformular auszufüllen. In der Praxis wird der Vermieter Mietinteressenten ohne freiwillige Selbstauskunft für die Wohnungsvergabe nicht weiter berücksichtigen.

Welche Angaben im Selbstauskunftsformular sollte der Mieter machen?

Grundsätzlich darf der Vermieter nur Informationen bezüglich des Mietverhältnisses sammeln. Aber selbst in diesem Rahmen kann der Vermieter nicht alles erfragen, sondern darf nur Informationen sammeln, die gemäß BGB § 242 Grundsatz von Treu und Glauben den Mieter in seinen Rechten nicht verletzen.

Folgende Angaben können im Rahmen einer Selbstauskunft erfragt werden:

  • den persönlichen Daten des Mieters (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort)
  • dem Familienstand
  • der Anzahl der dem Haushalt zugehörigen Personen sowie deren Alter
  • der beruflichen Tätigkeit inkl. Arbeitgeber
  • dem Nettohaushaltseinkommen
  • Haustieren, sofern deren Haltung zustimmungspflichtig ist
  • den Rauchgewohnheiten von Mieter oder Personen des Haushalts
  • der Übernahme der Mietkosten durch Grundsicherungsträger oder das Sozialamt (hier besteht sogar ungefragte Aufklärungspflicht!)
  • einem möglichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters (auch hier besteht ungefragte Aufklärungspflicht!)
  • der Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung gemäß ZPO § 807
  • dem Vorliegen einer Einkommenspfändung
  • Mietschulden aus dem vorherigen Mietverhältnis