Es gibt viele Gründe für einen Umzug – Familienzuwachs, Arbeitsplatzwechsel oder auch nur das Bedürfnis, in einer anderen, liebgewonnen Stadt leben zu wollen. Vor dem Umzug gilt es, die alte Wohnung zu kündigen. Eine Kündigung kann als ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfolgen.
Mietvertrag kündigen Muster word Download
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Außerordentliche fristlose Kündigung
In der Regel gilt ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Daher ist zur Beendigung eine Kündigung erforderlich, bei der einige formale Dinge beachtet werden müssen. Die fristlose, d.h. außerordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn dem Mieter die Fortführung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dieser Umstand tritt beispielsweise ein, wenn die Wohnung einen sehr starken Schimmelbefall hat, der ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko darstellt. Unter Umständen ist der Mieter in der Beweispflicht, dass eine Fortführung des Mietverhältnisses bis zur ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
Weitere Gründe für eine fristlose Mietvertragskündigung
- Bedrohungen, schwere Beleidigungen oder tätliche Angriffe
- Lärmstörungen und anhaltende Störung des Hausfriedens
- Unbefugte Wohnungsbetretung des Vermieters
- Unzureichende Heizleistung oder Feuchtigkeit
- Wohnflächenabweichung in einem nicht unbedeutenden Maß
Möchte der Mieter aufgrund eines dieser vorgenannten triftigen Gründe das Mietverhältnis fristlos kündigen, muss er seinem Vermieter vorher die Möglichkeit geben, die Ursache des Mangels abzustellen. Bei einer fristlosen Mietvertragskündigung muss immer der Grund angegeben werden, während dieses bei einer ordentlichen Kündigung nicht erforderlich ist.
Welche Kündigungsfristen gibt es?
Die außerordentliche, also fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses stellt eher eine Ausnahme dar. In der Regel kommt die gesetzliche Kündigungsfrist zur Anwendung. Gesetzlich geregelt ist, dass wenn das unbefristete Mietverhältnis spätestens am 3. Werktag eines Monats gekündigt wird, die Kündigung am Ende des übernächsten Monats wirksam wird. Kündigt der Mieter seine Wohnung am 3. Juni, muss er die Wohnung spätestens am 31. August verlassen.
Dabei ist entscheidend, wann das Kündigungsschreiben beim Vermieter eingegangen ist. Kommt es nach dem 3. Werktag an, ist die Frist nicht gewahrt und der Mietzeitraum verlängert sich um einen Monat. Um sicher zu gehen, sollte das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein versendet werden.