Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen: Geplante Modernisierungsmaßnahmen an der vermieteten Immobilie müssen gemäß Gesetz in einer vorgegebenen Form und Frist angemeldet werden. Im Bundesgesetzbuch findet sich der entsprechende Passus unter dem Begriff Modernisierungsankündigung. Musterschreiben Ankündigung von Renovierungsarbeiten herunterladen.
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Bei fehlerhafter Modernisierungsankündigung hat der Mieter das Recht, die Innenrenovierung seiner Wohnung zu verweigern. Zudem kann der Vermieter die Mieterhöhung, die meist mit der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen verbunden ist, erst erheblich später durchsetzen.
Erhaltungsmaßnahmen sind keine Modernisierungsmaßnahmen
Zu den Erhaltungsmaßnahmen gehören Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Diese sichern den Erhalt der Immobilie und dienen seiner Wiederherstellung. Solche Arbeiten können vom Vermieter jederzeit ohne Wahrung einer Form oder Frist durchgeführt werden.
Im Einzelfall keine die Abgrenzung zu Modernisierungsmaßnahmen schwierig sein. Erhaltungsmaßnahmen müssen gemäß § 555a II BGB lediglich angekündigt werden. Dabei gibt es keine konkrete Frist, in welchem Zeitrahmen die Maßnahmen angekündigt werden müssen.
Erhaltungsmaßnahmen ankündigen
Hier wäre eine Frist auch recht unpraktikabel, da einige Arbeiten die Privatsphäre des Mieters kaum berühren. Muss beispielsweise die Dachrinne gereinigt werden, wäre es eine Zumutung für den Vermieter, wenn er die Maßnahme fristgerecht ankündigen müsste. Zur Wahrung des guten Verhältnisses zwischen den Parteien macht es Sinn, Erhaltungsmaßnahmen formlos anzukündigen. Liegen Gründe vor, dass der Vermieter das vermietete Eigentum betreten will, sollte er sich immer anmelden, denn er kann nicht erwarten, dass der Mieter jederzeit präsent ist oder dass es immer passt.
Bei Sturmschäden am Dach muss im Rahmen einer Instandsetzung sofort eine Reparatur erfolgen. Hier entfällt per Gesetz die Ankündigungspflicht, da diese Maßnahme sofort durchgeführt werden muss, um weitere Schäden zu verhindern (siehe BGB § 555a II). Darüber hinaus entfällt die Ankündigungspflicht, wenn durch die Erhaltungsmaßnahme die Wohnqualität des Mieters nicht beeinträchtigt wird.