Vereinssatzung und Rücktritt des Vorstands: Ein eingetragener Verein ist auf das Engagement seiner Mitglieder angewiesen. Insbesondere die Vorstandsmitglieder investieren viel Zeit und Tatkraft. Gelegentlich kommt es dazu, dass ein oder alle Mitglieder des Vorstands einen Rücktritt beschließen. Das Vereinsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es sieht vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder oder auch der gesamte Vorstand sein Amt jederzeit niederlegen kann.
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Der Entschluss, aus dem Vorstand auszutreten, hat oft persönliche Gründe. Aber auch tiefgehende Meinungsverschiedenheiten und die daraus resultierende Eskalationsspirale sind häufig der Anlass. Diese Streitereien wirken sich negativ auf das Vereinsleben aus und können dem Verein nachhaltig Schaden zufügen.
Ehrenamtlich wirkende Vorstandsmitglieder in einem eingetragenen Verein haben jederzeit das Recht, ihr Amt niederzulegen. Einen Grund dafür müssen sie nicht angeben. Allerdings müssen sie eine Zeitlang im Amt verbleiben, damit sich der Verein um einen Nachfolger bemühen kann.
Es besteht ebenso die Möglichkeit, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder abberufen werden. Dazu muss der Person oder dem gesamten Vorstand eine fehlende Eignung nachgewiesen werden. Dieses kann beispielsweise grobes Fehlverhalten sein oder eine generelle Unfähigkeit bei der Ausübung des Amtes.
Gründe für den Rücktritt
Die Amtsniederlegung in einem eingetragenen Verein ist nach BGB grundsätzlich jederzeit möglich. Genaue Vorgaben hinsichtlich der Form oder der Begründung sind im BGB nicht aufgeführt. Allerdings ist in §26 BGB geregelt, wie das scheidende Vorstandsmitglied seine Amtsniederlegung mitzuteilen hat. Sofern in der Satzung festgehalten ist, dass eine Willenserklärung gegenüber dem Verein zu formulieren ist, reicht es aus, wenn sich das scheidende Vorstandsmitglied an ein Vorstandsmitglied wendet und die Amtsniederlegung mitteilt.
Ein Grund für den Rücktritt muss nicht angegeben werden. Allerdings können die Vereinsmitglieder und der Vorstand den Entschluss besser verstehen, wenn ein Grund angegeben wird. Mögliche Gründe können beispielsweise sein:
- Längere oder dauerhafte Erkrankung
- Insolvenz des Vereins
- Persönliche Gründe