Arztpraxen zeigen sich selten kooperativ, wenn ein Patient seine Patientenakte anfordert. Nur wenige Patienten wissen, dass das Recht auf Akteneinsicht gesetzlich verankert ist. Nicht immer steckt Misstrauen hinter dem Anliegen. Manchmal können sich Patienten nicht mehr genau an die Behandlungen erinnern oder möchten die Untersuchungsergebnisse mit anderen Ärzten besprechen. Einige Patienten möchten sich anhand der Patientenakte selbst ein Bild von ihrem Gesundheitszustand machen. Der Einblick in die Akte hilft ihnen, die Arztgespräche nachzuvollziehen und das Gesagte zu verstehen.
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Recht auf Anforderung der Patientenakte
Die Patientenakte lässt sich auch noch längere Zeit nach der Behandlung anfordern. Gesetzlich ist ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren vorgesehen. So lange ist der behandelnde Arzt verpflichtet, die Dokumente in der Akte aufzubewahren. Ärzte sind nach BGB § 630g dazu verpflichtet, ihren Patienten die sofortige Akteneinsicht zu gewähren und müssen auf Wunsch Kopien anfertigen. Die Kosten für die Kopien muss der Patient tragen, dazu gehören beispielsweise Porto, Papier und Datenträger.
Nicht nur für Behandlungen bei einem allgemeinen Arzt oder einem Facharzt gilt das Recht auf Akteneinsicht, auch die Akte beim Psychotherapeuten darf eingesehen werden. Allerdings gilt dieses nur für die dokumentationspflichtigen und objektiven Aufzeichnungen. Der Patient hat keinen Anspruch auf Einsicht der persönlichen Notizen, die sich der Therapeut während den einzelnen Sitzungen macht.
Welche Dokumente enthält die vollständige Patientenakte?
Der gesamte Kontakt zwischen Patienten und Arzt muss in der Patientenakte dokumentiert sein. In § 630g des BGB wird dazu wie folgt aufgezählt: „Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen“.
Was ist bei der Forderung auf Patientenakteneinsicht zu beachten?
Der behandelnde Mediziner muss die Patientenakte herausgeben, wenn diese vom Patienten angefordert wird. Allerdings darf die Herausgabe verweigert werden, wenn die in der Akte enthaltenen Informationen zu einer nachweislichen Belastung des Patienten führen könnten. Ein weiterer Grund zur Verweigerung der Akteneinsicht besteht darin, wenn darin vertrauliche Informationen zum behandelnden Arzt selbst oder über Dritte enthalten sind. Die Akteneinsicht kann persönlich, schriftlich oder telefonisch beantragt werden. Aus Datenschutzgründen muss der Patient seine Identität nachweisen. Gründe für den Antrag auf Dateneinsicht müssen nicht angegeben werden. Auf Nachfragen von Seiten der Praxis oder Klinik reicht die Antwort „für meine persönlichen Unterlagen“ völlig aus.
Wem die Akteneinsicht verweigert wird, sollte sein Anliegen in schriftlicher Form wiederholen. Bleibt auch dieses Vorgehen erfolglos, kann eine Beschwerde bei der zuständigen Ärztekammer eingereicht werden. Zudem kann eine unabhängige Patientenberatungsstelle Hilfestellung geben.