Diese Punkte sollen in einem Mietvertrag für Wohnräume enthalten sein: Grundsätzlich können Mietverträge in ihrer Form deutlich voneinander abweichen. Grundsätzlich gilt: Die Wirksamkeit von Klauseln, die zu Ungunsten des Mieters eingebracht werden, ist in der Regel ungültig.
Pauschalmietvertrag Vorlage PDF Download
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren viele der in Standardmietverträgen enthaltenen Klauseln für unwirksam erklärt. Das bezog sich vor allem auf Regelungen zu Schönheitsreparaturen, die vom Mieter vorzunehmen sind. Erweist sich diese Klausel als unwirksam, fallen für den Mieter keine dieser Arbeiten an.
Daher ist es für den Vermieter ratsam, den Mietvertrag sorgfältig zu erstellen, damit es nicht zu unwirksamen Klauseln kommt.
Die Angaben im Mietvertrag
-Angaben zum Mieter: Alle künftigen Mieter müssen namentlich im Vertrag aufgeführt werden. Zudem muss die Anschrift aufgenommen werden. Der Mietvertrag muss von allen Hauptmietern eigenhändig unterschrieben werden.
-Angaben zum Vermieter: Der Vermieter muss ebenfalls namentlich und mit seiner (Geschäfts-)Adresse aufgeführt sein. Hat er einen Vertreter bestellt, so muss dieser genannt werden. Der Vertrag muss vom Vermieter eigenhändig unterzeichnet werden, bei mehreren Vermietern entsprechend von allen Personen.
-Angaben zur Mietsache: Hier muss die genaue Anschrift angegeben werden. Bei einem Mehrfamilienhaus muss die Lage der Wohnung innerhalb des Gebäudes definiert oder durch eine Wohnungsnummer bezeichnet werden. Die Quadratmeterzahl kann optional hinzugefügt werden.
Ferner werden alle Räume in den Mietvertrag aufgenommen, die dem Mieter zusätzlich zu seiner Wohnung zur Nutzung zur Verfügung stehen. Das betrifft beispielsweise den Waschkeller oder den Garten.
Die Miethöhe wird als Kaltmiete angegeben
-Angaben zur Miete: Die Miete im Mietvertrag wird grundsätzlich als Kaltmiete angegeben. Dabei ist darauf zu achten, dass diese in Regionen mit Mietpreisbremse unter der Bemessungsgrenze liegt. Die anfallenden Betriebskosten sind im Mietvertrag aufzuführen. Wird festgehalten, dass die Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind, lassen sich nur jene umlegen, die in der Betriebskostenverordnung aufgeführt werden. Unter dem Begriff ‚Sonstige‘ aufgeführte Betriebskosten müssen genau definiert werden. Ist im Mietvertrag kein Hinweis auf Betriebskosten enthalten, können diese vom Vermieter nicht umgelegt werden.
-Angaben zum Mietverhältnis: Hier wird aufgeführt, ob das Mietverhältnis befristet oder unbefristet geschlossen wird. Auch die Regelung bezüglich des Kündigungsverzichts bei befristetem Mietverhältnis ist hier aufzuführen.
-Angaben zu Mieterhöhungen: Künftige Mieterhöhungen können vom Vermieter bereits im Mietvertrag festgeschrieben werden. Das ist mit einer Staffelmietregelung oder einem Indexmietvertrag möglich. Ist keine der beiden Möglichkeiten enthalten, gilt die im BGB § 558 festgelegte gesetzliche Regelung zur Mieterhöhung.