Das Wachstum von Schimmelpilzen im Mietobjekt wird als Mangel angesehen. Der Mieter oder sein Anwalt hat den Vermieter unverzüglich über den Schimmelbefall gemäß Artikel 536c Absatz 1 BGB zu informieren, damit der Vermieter einer intensiveren Ausbreitung rechtzeitig entgegenarbeiten kann. Schimmel Vermieter melden Musterbrief herunterladen.
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Auch wenn kein offensichtlicher Schimmelpilzbefall vorliegt, muss der Mieter dem Vermieter Bescheid geben, auch dann, wenn das Schimmelpilzwachstum nur vermutet wird.
Über den Schimmelbefall den Vermieter Informieren
Die ersten Anzeichen von Schimmel ist ein modriger Geruch im Räumen. Der Vermieter hat dann zu prüfen, ob sich der Verdacht vom Mieter bestätigt. Nachdem der Mangel gemeldet wurde, sollte dem Vermieter eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit er den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist beheben kann. Im Falle eines Rechtsstreits trägt der Mieter oder sein Anwalt die Beweislast für den Nachweis, dass er den Mangel gemeldet hat (BGH 05.12.2012 AZ. VII IZR 74/12).
Wenn der Mieter den Mangel nicht meldet, kann er das Recht zur Minderung der Miete aufgrund des Mangels nicht in Anspruch nehmen.
Liegt ein Mangel vor, der die Nutzbarkeit des Objekts beeinträchtigt, so tritt eine Mietminderung gemäß Artikel 536 Absatz 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes ein. Die Ursache für den Schimmelbefall spielt jedoch eine wichtige Rolle bei der Frage, ob in einem konkreten Fall, die Kürzung der Miete berechtigt ist. Wenn die Ursache für dem Pilzbefall im Nutzerverhalten des Mieters erkennbar ist, hat der Mieter kein Recht auf Mietminderung.
Fehlverhalten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Haus sorgfältig zu behandeln. Zu diesen Vorsichtsmaßnahmen gehört auch die Meidung von möglichen Feuchtigkeitsschäden. Der Mieter muss angemessene und ihm zumutbare Maßnahmen treffen, die im Mietgesetz vorgeschrieben sind, um solche Schäden zu verhindern.
Wenn bei Vertragsunterzeichnung keine besondere Vereinbarung besteht, hat der Mieter keine außergewöhnlichen Sorgfaltspflichten, neben des üblichen Lüftens und Heizens. Der Vermieter hat jedoch das Recht, dem Mieter zu Beginn des Mietvertrags und während des Mietverhältnisses, Heizungs- und Lüftungs-Vorgaben zu machen, sofern dies das Recht des Mieters auf ein ungestörtes Leben nicht unangemessen einschränkt.