Kündigungsfristen in Kleinbetrieben: Gemäß Art. 622 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können Arbeitgeber von Kleinunternehmen in ihren Arbeitsverträgen eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist vereinbaren.
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Eine andere Regelung kann auch im Tarifvertrag enthalten sein. In kleinen und mittleren Unternehmen wird häufig eine Kündigungsfrist von vier Wochen bestimmt. Allerdings darf die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber, sonst ist die Klausel unwirksam.
Kündigungsfristen und Kündigungsschutzmaßnahmen in Kleinbetrieben
Für Kleinbetriebe gelten die üblichen Kündigungsschutzgesetze nicht. Der Nachteil für den Arbeitnehmer ist, dass er vom Arbeitgeber jederzeit ohne Grund gekündigt werden kann, es sei denn, es besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
In folgenden Fällen besteht ein besonderer Kündigungsschutz
- Körperliche Behinderung
- Schwangerschaft
- Mitgliedschaft im Betriebsrat
- Wehrpflicht
- Pflegezeit / Erziehungszeit
- Auszubildende
Wenn keine der oben genannten Bedingungen gegeben sind, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag jederzeit kündigen.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn sie sittenwidrig ist oder gegen die guten Sitten verstößt. Bei jeder Kündigung wird dieses überprüft. Eine willkürliche Kündigung ist immer unwirksam. Allerdings muss der Arbeitnehmer diese Willkür beweisen, was oft schwierig ist.
In jedem Fall muss der Arbeitnehmer gegen eine solche Kündigung vorgehen und möglicherweise eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese muss binnen drei Wochen vorgelegt werden. Lässt der Arbeitnehmer die Frist verstreichen, dann ist die Kündigung wirksam.