Auch Menschen, die Hartz IV benötigen, können in die Situation kommen, dass sie Mietschulden machen müssen. Die Vorgaben des Jobcenters zur angemessenen Wohnungsgröße und Miete sind oft unrealistisch, so dass Hartz-IV-Bedürftige den „unangemessenen“ Anteil der Wohn- und Heizkosten oft selbst aus dem Hartz-IV-Regelsatz bezahlen müssen.
Antrag auf Übernahme der Mietschulden Download
Da das Jobcenter im Normalfall nicht die Miete und Nebenkosten an die Vermieter zahlt, sondern Hartz-IV-Beihilfen an die Leistungsempfänger, kann es sein, dass die Hartz-4-Leistungsempfänger das Geld für unentbehrliche Unkosten und nicht für die Heiz- und Wohnkosten ausgeben. Das führt nicht selten zu Mietrückständen.
Übernahme von Mietzahlungen mit Verspätung
Wenn zum Beispiel eine Waschmaschine plötzlich kaputt geht, ist es nicht einfach, sie aus dem Regelsatz zu bezahlen und Hilfe vom Jobcenter gibt es nur in Ausnahmefällen. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass die Mietzahlungen des Jobcenters gar nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, weil die Antragsformulare nicht rechtzeitig bearbeitet wurden oder unvollständig sind.
Mietschulden werden Übernommen um Kündigung zu abzuwenden
In diesem Fall muss das Jobcenter jedoch alle Mietrückstände ab dem Monat der Antragstellung zahlen, sofern die Leistungen und Wohnkosten angemessen sind. Mietrückstände können zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Ist der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungen im Rückstand, hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis gemäß Artikel 543 Absatz 2 Nummer 3a fristlos zu kündigen.
Dieses trifft auch zu, wenn der Mietzins über einen für eine längere Zeit unvollständig oder nur zum Teil beglichen wird. Wenn der Rückstand der Mieten sich auf 2 Monate aufsummiert, steht dem Vermieter oder Verpächter das Recht zu unverzüglich zu kündigen. (§ 543 Abs. 2 Abs. 3).