Gemeinsamer Mietvertrag: Ein von beiden Partnern gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag kann im Trennungsfall zu Komplikationen führen. Denn die Trennung hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Mietvertrags. Auch nach dem Auszug hat der Mieter weitere Pflichten. Beide Partner zusammen sind für die Mietzahlung weiterhin verantwortlich, da beide Partner zumindest in der Theorie die Mietsache zusammen nutzen können. Die Partner sollten daher eine Einigung finden. Ist ein Partner bereit und finanziell in der Lage, die Miete allein weiterzuzahlen, kann ein Partner ausziehen und seine Zahlung beenden. Allerdings haftet er weiterhin im Sinne der vertraglichen Vereinbarung. Entsprechend kann es zu Konflikten kommen.
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Schönheitsreparaturen und Mietschulden
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie ziehen nach einer einvernehmlichen Trennung aus der gemeinsamen Wohnung aus und überlassen dem Ex-Partner die Wohnung und somit die Pflicht zur Zahlung der gesamten Miete. Allerdings haben Sie keine Regelung zum gemeinsamen Mietvertrag geschlossen. Jahre später erhalten Sie Post von Ihrem vermeintlich ehemaligen Vermieter, der Sie wegen unterlassender Schönheitsreparaturen oder Mietrückständen in Regress nehmen will. Solange Ihr Name im gemeinsamen Mietvertrag steht, kann sich der Vermieter an Sie wenden, auch wenn Sie schon seit Jahren nicht mehr in der Wohnung wohnen.
Einzelkündigung nicht möglich
Ein von mehreren Personen als Mieter unterzeichneter Mietvertrag kann nur von allen gemeinsam gekündigt werden. Beispielsweise bei einer Trennung von Ehepartnern kann der ausziehende Partner nicht einfach kündigen. Die Kündigung muss von allen Mietern unterzeichnet werden und gilt dann auch für alle Mieter. Sofern ein Mieter in der Wohnung bleiben will, könnte es passieren, dass der Vermieter nicht an eine Person allein vermieten will, oder dass er die Miete erhöht.
Der Aufhebungsvertrag als Lösung
Statt einer Kündigung können Sie einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Vermieter schließen. Im Aufhebungsvertrag wird festgehalten, dass eine Partei aus dem Mietvertrag entlassen und der bestehende Vertrag mit der verbleibenden Partei fortgeführt wird. Der Vermieter muss einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen. Er würde im Fall der Entlassung auf einen Schuldner verzichten und verliert etwas an Sicherheit, denn nun würde die Miete von einer statt vorher von zwei Personen getragen werden. Es besteht kein Anspruch auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrags.