Mieterhöhung Formular kostenlos – Vermieter PDF Download

Mieterhöhung Formular

Wie oft darf die Wohnungsmiete erhöht werden? Nach dem Einzug darf der Vermieter frühestens nach 12 Monaten eine Mieterhöhung ankündigen und muss dem Mieter eine Überlegungsfrist einräumen, die zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Entsprechend kann eine Mieterhöhung erst nach einem Zeitraum von 15 Monaten eintreten, siehe hierzu BGB § 558 Abs. 1. Eine ähnliche Regelung gilt für länger bestehende Mietverhältnisse: Auch hier darf der Vermieter frühestens 12 Monate nach der letzten Mieterhöhung eine weitere ankündigen.

Mieterhöhung Formular zum ausdrucken Download

Das komplette Anschreiben kann unten heruntergeladen werden

Diese wird ebenfalls erst mit Fristablauf von 2 Monaten gültig, also sind es hier auch wieder 15 Monate. Achtung: Die Frist von 12 bzw. 15 Monaten gilt für Mietanpassungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Davon ausgenommen ist eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen.

Im Rahmen einer Anpassung der Miete an ortsübliche Vergleichsmieten darf ein Vermieter die Miete um insgesamt 20 Prozent innerhalb von 3 Jahren erhöhen, siehe hierzu BGB § 558 Abs. 3. Sobald die Kappungsgrenze durch die Mieterhöhung erreicht ist, kann für weitere 3 Jahre keine Mieterhöhung erfolgen. Allerdings können in dem Zeitraum durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen zu einer Mieterhöhung führen.

Achtung: Für laufende Mietverhältnisse kommen die Kappungsgrenzen zum Einsatz, während für Neuvermietungen etwaige Mietpreisbremsen gelten. Die abgesenkte Kappungsgrenze beträgt 15 Prozent. Diese kann von den Bundesländern für einzelne Städte und Gemeinden festgelegt werden, in denen der Mietwohnungsmarkt besonders angespannt ist, siehe hierzu BGB § 558 Abs, 3. Damit darf die Mieterhöhung nicht mehr als 15 Prozent innerhalb von 3 Jahren betragen, selbst wenn die ortsüblichen Vergleichsmieten mit dem neuen Mietzins nicht erreicht werden.

Mieter kann nur einer unrechtmäßigen Mieterhöhung widersprechen

Laut der Regelungen zum Mietrecht im BGB muss der Mieter einer Mieterhöhung zustimmen, bevor diese wirksam werden kann. Dazu wird der Vermieter in seiner Erhöhungsankündigung auffordern. Allerdings kann der Mieter nur gegen eine unrechtmäßige Mieterhöhung widersprechen. Der Vermieter muss dem Mieter eine sogenannte Überlegensfrist gewähren. Damit erhält der Mieter die Gelegenheit, die angekündigte Mieterhöhung in Ruhe zu prüfen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Mieterhöhungsankündigung und endet gemäß BGB § 558b Abs 2.1 zum Monatsende des übernächsten Monats. Damit beträgt die Frist je nach Tag der Zustellung mindestens 2 Monate und höchstens einen Tag weniger als 3 Monate.

Verweigert der Mieter dem Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung, muss sich dieser an das Gericht wenden und klagen. Auch dafür gibt es eine Frist. In Paragraf 558b, Absatz 2.2 ist geregelt, dass der Vermieter die Klage spätestens 3 Monate nach Ablauf der Überlegensfrist einreichen muss. Der Mieter kann einer Mieterhöhung auch nur teilweise zustimmen, beispielsweise wenn die geplante Mieterhöhung die Kappungsgrenze überschreitet.

Formlose Zustimmung zur Mieterhöhung

Es gibt keine Vorschriften darüber, wie die Zustimmung zu einer Mieterhöhungsankündigung zu erfolgen hat. Dieses kann formlos geschehen, d.h. mündlich oder sogar stillschweigend gegeben werden, indem der Mieter ab dem angekündigten Zeitpunkt die höhere Miete zahlt.