In der Regel möchte man in seinen eigenen 4 Wänden seine Ruhe haben. Allerdings bleibt dieses Bedürfnis in Mietshäusern oft nur ein Wunsch. Da kratzt das Nachbarskind mit dem Bogen so dermaßen schief über die Saiten der Geige, dass die Ohren sprichwörtlich anfangen zu bluten oder in der Wohnung in der nächsten Etage dreht die Waschmaschine ihre Runden den kompletten Sonntag. Musterbrief Mietminderung Lärmbelästigung herunterladen.
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Wer in einer Mietwohnung wohnt, muss ein gewisses Maß an Lärm aushalten können. Schließlich hat jeder Mensch laut Gesetz das Recht auf freie Entfaltung. Doch übermäßigen Lärm muss ein Mieter auf Dauer nicht tolerieren. Wenn die Lärmbelästigung die Grenze der Zumutung überschreitet, darf die Miete gemindert werden.
Welche Lärmquellen berechtigen zu einer Mietminderung?
In Mietobjekten müssen alle Mieter die allgemeinen Ruhezeiten einhalten. Die Nachtruhe geht von 22:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr am Morgen. Zudem muss die Mittagsruhe beachtet werden. Diese ist allerdings nicht bundeseinheitlich geregelt. In Hausordnungen wird die Mittagsruhe häufig auf die Zeitspanne zwischen 12:00 und 15:00 Uhr beschränkt.
Lärmbelästigung kann auf viele Ursachen zurückgeführt werden. Oftmals geht der Lärm von den Nachbarn aus, deren Kindern oder Haustieren. Auch kann der Lärm aus der Umgebung der Mietwohnung kommen.
Bevor der Mieter eine Mietminderung durchführt, muss er seinem Vermieter eine Mängelanzeige zukommen lassen. In dieser schildert er die Lärmbelästigung und setzt eine Frist zur Beseitigung des Mangels. Die Höhe der Mietminderung bei Lärmbelästigung ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher sollte sich der Mieter dazu fachlich von einem Anwalt beraten lassen oder die Leistungen eines Mieterschutzvereins in Anspruch nehmen.
Wohngeräusche
Die Nachbarin trägt ihre Stöckelschuhe in der Wohnung über Ihnen und vollführt ein wahres Stakkato auf dem Parkett. Nebenan rauscht die Toilettenspülung so laut, dass man nachts aufwacht. Ein weiterer Mieter hat die Angewohnheit spät nachts zu duschen. Was tun, wenn man sich von diesen Wohngeräuschen gestört fühlt?
Die Rechte des Mieters: Mieter müssen grundsätzlich normale Wohngeräusche dulden. Dazu gehört beispielsweise das Auftrittsgeräusch von Schuhen und auch die Nutzung des Bades zu jeder Tages- und Nachtzeit. Das alles gehört zum vertragsmäßigen Wohnungsgebrauch, sagt der Mietrechtsexperte Clausen. Die störenden Wohngeräusche müssen übermäßig oft und darüber hinaus zu unmöglichen Zeiten auftreten, damit eine Mietminderung gerechtfertigt ist.
Oftmals ist es gar nicht die Schuld der Nachbarn, dass der Mitmieter unter dem Lärm leidet. Allgemein schlechter Schallschutz insbesondere fehlender Trittschallschutz führt häufig dazu, dass bereits normale Wohngeräusche beim Nachbarn deutlich zu hören sind.