Formloser Antrag Befreiung Steuererklärung

Die Abgabe der Steuererklärung ist in Deutschland für viele Menschen eine jährliche Pflicht.

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Dabei müssen sie alle Einkünfte und Ausgaben offenlegen und ihre Steuerschuld berechnen lassen. Diese Aufgabe kann für manche sehr zeitaufwändig und kompliziert sein. Für bestimmte Personengruppen gibt es jedoch die Möglichkeit, sich von der Steuererklärung befreien zu lassen. In diesem Artikel soll dieses Thema näher beleuchtet werden.

Grundsätzlich sind in Deutschland alle Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dazu gehören sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Selbständige, Rentnerinnen und Rentner sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen, die sich von dieser Pflicht befreien lassen können.

Rentner können sich befreien lassen

Dies sind z. B. Rentner, deren Einkommen ausschließlich aus Renten und Pensionen besteht und deren steuerpflichtige Einkünfte unter dem steuerlichen Freibetrag liegen. Auch Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuererklärungspflicht befreit werden, wenn sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind.

Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen

Die Befreiung von der Steuererklärungspflicht muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Dieser Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, um sicherzustellen, dass die Befreiung noch für das betreffende Jahr gilt. In der Regel ist die Frist für die Einreichung des Antrags beim Finanzamt der 31. Juli des Folgejahres.

In dem Antrag muss der Steuerzahler darlegen, warum er von der Steuererklärungspflicht befreit werden soll. Dazu muss er nachweisen, dass seine Einkünfte unter bestimmten Grenzen liegen. Oder er muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bei Rentnern kann dies zum Beispiel der Fall sein, wenn die Einkünfte ausschließlich aus Renten und Pensionen bestehen und unter dem Grundfreibetrag liegen.

Für Arbeitnehmer kommt eine Befreiung in Betracht, wenn sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und bei einem lohnsteuerabführenden Arbeitgeber beschäftigt sind.

Nach Genehmigung des Antrags auf Befreiung von der Steuererklärungspflicht durch das Finanzamt ist der Steuerpflichtige in der Regel von der Abgabe einer Steuererklärung befreit. Dennoch kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, eine freiwillige Steuererklärung abzugeben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Steuerpflichtige Aufwendungen hatten, die sie von der Steuer absetzen können, wie z.B. Werbungskosten oder Sonderausgaben.

Insgesamt stellt die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für bestimmte Personengruppen eine Möglichkeit dar, sich von einer zeitaufwändigen und komplizierten Pflicht zu befreien. Wer nicht weiß, ob er diese Möglichkeit nutzt, sollte sich von einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt beraten lassen.

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